01.11.2003 · Fachbeitrag · Verjährungsunterbrechung
Rechtzeitige Zustellung des Bußgeldbescheides
| Ein Bußgeldbescheid - Folge: Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - ist mit seinem Erlass nur „ergangen“, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis (OLG Hamm 5.6.03, 3 Ss OWi 398/03, rkr.). (Abruf-Nr. 031811) |
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