01.11.2005 | Verjährungsunterbrechung
Unterbrechung der Verjährung durch Eingang der Akten bei Gericht
Der Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG kann durch ergänzende Ermittlungen – Aktenregister-Auszug – festgestellt werden, wenn sich aus dem Datum der Übersendungsverfügung der StA (hier: 25 Tage vor Eintritt der Verjährung) konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Akten vor Ablauf der Verjährungsfrist beim AG eingegangen sind (OLG Hamburg 8.8.05, III-66/05 OWi, Abruf-Nr. 052795). |
Praxishinweis
Anderer Ansicht ist das OLG Brandenburg gewesen (NStZ-RR 97, 209, 210) und ihm folgend das Schrifttum (Göhler, 13. Aufl., Rn. 36a zu § 33 OWiG; Weller, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl., Rn. 83 zu § 33 OWiG). Nach dieser Auffassung wird die Verjährung durch Eingang der Akten bei Gericht nur unterbrochen, wenn der Zeitpunkt des Aktenzuganges anhand des Akteninhalts – üblicherweise durch einen Eingangsstempel – und ohne zusätzliche Ermittlungen nachgewiesen werden kann. Das OLG Hamburg hat sich dem nicht angeschlossen. Vielmehr hält es ergänzende Ermittlungen zur Bestimmung des Unterbrechungszeitpunktes für zulässig, wenn sich bereits aus der Akte Anhaltspunkte für einen rechtzeitigen Eingang der Akten beim Amtsgericht ergeben. Zur Begründung hat es sich auf die Entscheidung BGHSt 30, 215, 219, bezogen. Danach bestehe kein Verbot ergänzender Beweiserhebungen zum Zwecke der Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen von Unterbrechungshandlungen. Es müssten sich allerdings für die Tatsache der Bekanntgabe, ihren Zeitpunkt und ihren Inhalt konkrete Anhaltspunkte (Beweisanzeichen) aus der Akte ergeben, damit die Entscheidung, ob die Verjährung unterbrochen worden ist, nicht allein vom Erinnerungsvermögen des Ermittlungsorgans abhängt (BGH, a.a.O.). Das OLG hat diese BGH-Rspr. auch auf die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG angewendet.