01.05.2006 | Verjährungsunterbrechung
Verjährungsunterbrechung durch Übersendung eines Computer-Anhörungsbogens
Der Grundsatz, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) nur dann die Verjährung wirksam unterbricht, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (so zuletzt OLG Dresden in DAR 05, 570, 571), gilt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 33 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn die den Sachbearbeiter ausweisende Anordnung elektronisch im System hinterlegt ist und ein Missbrauch durch eine jedem Sachbearbeiter individuell zugeordnete – durch Passwort gesicherte – Kennung ausgeschlossen erscheint (OLG Hamburg 10.1.06, I-88/05, Abruf-Nr. 060965). |
Praxishinweis
Ebenso hat in der Vergangenheit das OLG Dresden entschieden (VA 04, 195, Abruf-Nr. 042522; zuletzt VA 05, 123, Abruf-Nr. 051644 = DAR 05, 570); zur Verjährungsunterbrechung s. auch Burhoff VA 03, 73 ff.
Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 87 | ID 90872