26.03.2008 | Verkehrsunfallprozess
Vorprozessuale Anwaltskosten nicht immer streitwertneutrale Nebenforderung
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (BGH 4.12.07, VI ZB 73/06, Abruf-Nr. 080385). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Mit der am 22.12.05 zugestellten Klageschrift hat die unfallgeschädigte Klägerin Schadenersatz i.H.v. 3.176.65 EUR geltend gemacht, außerdem Anwaltskosten i.H.v. 186,82 EUR. Bereits am 2.12. hatte die beklagte Versicherung 2.700 EUR gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das AG hat Teilerledigung festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin weitere 476,49 EUR sowie die Anwaltskosten. Wegen Nichterreichens der Berufungssumme hat das LG die Berufung als unzulässig verworfen.
Der BGH hat den Beschluss aufgehoben. Seiner Meinung nach sind die Anwaltskosten nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache streitwerterhöhend. Damit ist die 600-EUR-Grenze überschritten, und zwar nach beiden hier in Betracht kommenden Methoden der Berechnung der Anwaltskosten. Der BGH entscheidet auf überzeugende Weise eine bisher offene Streitfrage und hilft damit in den Fällen, in denen Berufungsgerichte den Wert des Beschwerdegegenstandes ergebnisorientiert „drücken“.