· Fachbeitrag · Haftpflichtprozess
Der sicherste Weg ist zweigleisig
Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt, hat der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg zu beschreiten, selbst wenn dies zu der Notwendigkeit führt, zwei Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Anhörungsrüge) parallel anhängig zu machen (BGH 8.5.12, VI ZB 1/11 und VI ZB 2/11, Abruf-Nr. 122120). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hatte der Klage gegen den Haftpflichtversicherer nur i.H.v. 1.353,38 EUR stattgegeben, sie im Übrigen abgewiesen. Strittig war, ob der Beschwerdegegenstand über oder unter 600 EUR zu bewerten war. Erschwert wurde die Bewertung dadurch, dass der Kl. auch Freistellung von den durch die Deckungsanfrage verursachten Anwaltsgebühren verlangt hat und mit diesem Anspruch (vom AG mit 148,75 EUR bewertet) abgewiesen worden war.
Nach Einschätzung des Kl.-Anwalts lag der Wert der Beschwer unter 600 EUR, weshalb er beim AG eine Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO erhob. Erfolglos, weil, so das AG, bei einem Wert von 767,98 EUR die Berufung eröffnet sei. Daraufhin legte er Berufung ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerden hat der BGH als unzulässig verworfen.
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