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  • 27.05.2009 | Verkehrszentralregister

    Verwertbarkeit getilgter Eintragungen im VZR

    Der Tatrichter ist nicht gehindert, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen begangen wird, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist erfolgt. Die Voreintragungen unterfallen in diesen Fällen keinem Verwertungsverbot (OLG Frankfurt 22.1.09, 2 Ss OWi 352/08, Abruf-Nr. 091291).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung widerspricht der bislang ganz h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm NZV 06, 487; VA 06, 142; NZV 07, 156; OLG Schleswig zfs 06, 348; OLG Brandenburg DAR 08, 218; OLG Jena VA 08, 213). Zutreffend ist die h.M. Denn in § 29 Abs. 8 StVG ist bestimmt, dass getilgte Eintragungen einem Verwertungsverbot unterliegen. Und § 29 Abs. 7 S. 2 regelt, dass Eintragungen, die sich nur noch in der Überliegefrist befinden, den Behörden nicht übermittelt werden dürfen. Dann dürfen solche Eintragungen aber auch nicht mehr verwertet werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 108 | ID 127207