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  • 01.07.2006 | Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG

    Fahren unter der Wirkung von Amphetamin

    Die Rspr. des BVerfG, wonach eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht kommt, wenn eine Konzentration des Rauschmittels festgestellt wird, die es möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kfz-Führer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ist auch auf Amphetamin anzuwenden. Eine Ahndung setzt nach der Rspr. des BVerfG nicht voraus, dass bestimmte Grenzwerte erreicht werden (OLG München 13.1.06, 4 St RR 199/05, Abruf-Nr. 061627).

     

    Praxishinweis

    Das OLG München hat damit die Rspr. des BVerfG zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. VA 05, 48, Abruf-Nr. 050339) auch auf Amphetamin übertragen und ist damit dem OLG Zweibrücken gefolgt (VA 05, 124, Abruf-Nr. 051661). Der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit i.S.d. Rspr. des BVerfG zu rechnen ist, beträgt nach OLG München für Amphetamin 25 ng/ml. Wird dieser Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 124 | ID 90959