01.10.2006 | Verteidigervollmacht
Vertretungsvollmacht im OWi-Verfahren
Der im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene und in der Hauptverhandlung abwesende Betroffene wird dort durch seinen bei Urteilsverkündung anwesenden Verteidiger auch dann wirksam i.S.d. §§ 79 Abs. 4, 73 Abs. 3 OWiG vertreten, wenn in der, eine Vertretungsbefugnis für Bußgeldsachen allgemein enthaltenden, Vollmachtserklärung nicht ausdrücklich auf das OWiG, sondern nur auf die Vertretungsvorschriften der StPO hingewiesen wird (OLG Bamberg 29.5.06, 3 Ss OWi 430/06, Abruf-Nr. 062635). |
Praxishinweis
In der Verteidigervollmacht hieß es: „... wird hiermit (...) Vollmacht erteilt zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 375 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung nach §§ 233 I, 234 StPO, zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145a III StPO ...“. Dem OLG Bamberg hat dies für eine Vertretung des Betroffenen durch den Verteidiger ausgereicht. Es dürfte sich allerdings aus anwaltlicher Vorsorge empfehlen, die Vollmachtsformulare um die Passage: „...in Bußgeldsachen nach §§ 73, 74 OWiG“ zu ergänzen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 176 | ID 91072