23.07.2010 | Videomessung
Beweisverwertungsverbot und Fahrtenbuchauflage
Zwar muss die Behörde auch im Verwaltungsverfahren bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten. Ein ausdrückliches Verwertungsverbot sieht die StVZO für rechtswidrig erlangte Erkenntnisse über begangene Verkehrszuwiderhandlungen indes nicht vor (OVG Lüneburg 7.6.10, 12 ME 44/10, Abruf-Nr. 102002). |
Praxishinweis
Das OVG hat in seiner Entscheidung die Verwertbarkeit einer Abstandsmessung mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 im Verfahren betreffend die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs bejaht. Ebenso wie im Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht könne ein Beweisverwertungsverbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei in Verwaltungsverfahren, bei Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, wie etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Das OVG hat damit den anderslautenden Beschluss des VG Oldenburg 19.1.10, 7 B 3383/09, VA 10, 66 aufgehoben.