27.05.2009 | Vollmacht
Bußgeldverfahren: Zustellungsfiktion einer Strafverfahrensvollmacht gilt hier nicht
1. Eine ausdrücklich für das Strafverfahren erteilte und bei den Akten befindliche Vollmacht fingiert nicht ohne Weiteres die Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG im folgenden Bußgeldverfahren. |
(OLG Brandenburg 4.12.08, 2 Ss OWi 121 Z/08, Abruf-Nr. 091191). |
Praxishinweis
Der Verteidiger kann sich auf den Beschluss berufen, wenn es um die Frage geht, ob durch eine Vollmacht, die ihm ausdrücklich nur für das Strafverfahren erteilt war, auch die Zustellungsvollmacht des § 51 Abs. 3 OWiG erreicht wird. Wird das mit dem OLG zutreffend verneint, ist Folge, dass ein nach Einstellung des Strafverfahrens dem Verteidiger von der Bußgeldbehörde, an die die StA das Verfahren abgegeben hat, zugestellter Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt wurde. Die Verjährung ist damit nicht unterbrochen worden. Diese Problematik hat im Übrigen nichts mit der Frage zu tun, ob es sich bei der vorliegenden Vollmacht überhaupt um eine Verteidigervollmacht handelt (vgl. dazu OLG Düsseldorf VA 08, 179; OLG Karlsruhe VA 08, 197). Mit dem zweiten Leitsatz schließt sich das OLG der h.M. in dieser Frage an (BGH NJW 00, 820; OLG Bamberg VA 06, 103).