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  • 23.08.2010 | Vollmacht

    Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger

    Die Zustellung an den Verteidiger ist grds. nur wirksam, wenn sich eine Zustellungsvollmacht bei der Akte befindet (AG Spaichingen 20.5.10, 1 OWi 25 Js 3451/10, Abruf-Nr. 101993 ; mit Zustimmung entnommen der Homepage von RA Carsten R. Hoenig, Berlin).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das AG hat das Verfahren gegen die Betroffene wegen Verjährung (§ 26 Abs. 3 OWiG) eingestellt. Als für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG nicht ausreichend hat es die Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger angesehen. Dazu führt es „kurz und trocken“ aus: „Nach § 51 Abs. 3 OWiG können Zustellungen zwar an den Verteidiger bewirkt werden, Voraussetzung ist jedoch beim gewählten Verteidiger, dass sich die Vollmacht bei den Akten befindet. Da dies nicht der Fall war, hätte wirksam nur an die Betroffenen selbst zugestellt werden können.“ Die Entscheidung ist zutreffend, denn nach § 51 Abs. 3 OWiG wird für die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger vorausgesetzt, dass „dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet.“ Darunter wird allgemein die „schriftliche Vollmachtsurkunde“ verstanden (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 51 Rn. 44a; Stephan in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 2791 m.w.N.). Das bedeutet, dass der Verteidiger im Zweifel die schriftliche Vollmacht nicht vorlegen wird - und im Übrigen auch nicht vorlegen muss -, um nicht die Zustellungsfiktion des § 51 Abs. 3 OWiG herbeizuführen. Die Frage hat nichts mit der Frage der sog. „Verjährungsfalle“ zu tun (vgl. dazu OLG Karlsruhe VA 08, 197; OLG Zweibrücken VA 08, 179, AG Nürtingen VA 09, 162). Dort geht es immer um die Frage des Rechtsmissbrauchs. Der liegt aber nicht vor, wenn die Verwaltungsbehörde „übersieht“, dass keine schriftliche Vollmacht des „Verteidigers“ vorliegt und an diesen zustellt.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 156 | ID 137921