01.02.2002 · Fachbeitrag · Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Langer Zeitraum zwischen Tat und Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
| Die Fahrerlaubnis kann zwar auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden. Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist aber besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (OLG Hamm 13.12.01, 2 Ws 304/01, rkr.). (Abruf-Nr. 020047) |
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