24.11.2008 | Wenden auf Kraftfahrstraßen
Begriff des Wendens nach § 18 Abs. 7 StVO
Verlässt ein Kraftfahrer vollständig eine Kraftfahrstraße und umfährt er diese unter Einbeziehung eines oder zweier Parkplätze unter jeweiliger Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten und setzt er sodann aus letzterem Parkplatz herausfahrend seine Fahrt in entgegen gesetzte Fahrtrichtung fort, liegt kein verbotswidriges Wenden i.S.d. StVO vor (OLG Hamm 4.7.08, 3 Ss OWi 450/08, Abruf-Nr. 083089). |
Sachverhalt
Der Betroffene befuhr die B 1 zunächst in Richtung C. Die B 1 ist in diese Fahrtrichtung eine Kraftfahrstaße, was durch mehrere Verkehrszeichen Ziff. 331 angezeigt wird. Hier fuhr der Betroffene – der einen Fahrtrichtungswechsel in Richtung Q vornehmen wollte – aus Fahrtrichtung Q kommend auf einen rechtsseitig gelegenen Parkplatz. Diesen verließ er an der Ausfahrt wieder, fuhr von dem rechten der beiden Fahrstreifen in Richtung C auf den linken in seine Fahrtrichtung gelegenen Fahrstreifen, um von dort über den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn – unter Überquerung einer doppelten durchgezogenen Linie – auf die im Vergleich zur Ausfahrt des oben genannten Parkplatzes um 40 Meter in Richtung C versetzte Zufahrt (Verlangsamungsstreifen) zum Parkplatz der Gegenrichtung aufzufahren. Das AG hat den Betroffenen wegen unerlaubten Wendens auf Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 7 StVO verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die einschlägige Entscheidung BGH NZV 02, 376 bezieht sich ihrem Tenor nach zwar nur auf den Fall, dass der Fahrtrichtungswechsel unter Benutzung sowohl des Parkplatzes entlang der ursprünglichen Richtungsfahrbahn, als auch des Parkplatzes entlang der entgegen gesetzten Richtungsfahrbahn vorgenommen wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Betroffene die Fahrbahnen von einer Parkplatzausfahrt zur nächsten Parkplatzeinfahrt unmittelbar nicht überqueren konnte. Vielmehr war zunächst noch auf der eigenen Richtungsfahrbahn eine Distanz von 40 Metern zu überbrücken, da die Parklätze versetzt angeordnet sind. Weder nach der Intention noch nach der ausdrücklichen Begründung des BGH macht dies aber einen solchen Unterschied, der zu einer Bewertung des Verhaltens des Betroffenen als verbotswidriges Wenden führen kann. Die Auswertung der BGH-Entscheidung zeigt, dass in der Entscheidung die Fahrtrichtungswechsel unter Benutzung von einem und zwei Parkplätzen gleichgestellt werden, und dass die besonderen Gefahren des Umdrehens des Fahrzeuges nicht gegeben sein sollen, wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der Fahrstreifen vollständig verlassen wird. Das sei hier aber der Fall.
Praxishinweis
Ähnlich hat in der Vergangenheit bereits das OLG Bamberg (NStZ-RR 06, 58) entschieden. Ob verbotswidriges Wenden vorliegt, ist für den Betroffenen schon deshalb von erheblicher Bedeutung, weil nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BußgeldkatalogVO ein Regelfahrverbot verhängt werden muss.
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