23.10.2008 | Wiederaufnahme des Verfahrens
Geschwindigkeitsmessung mit VAMA vor dem 5.7.07
Ist eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt, der eine vor dem 5.7.07 durchgeführte Messung mit dem Zeichengenerator JVC/Piller, Gerätetyp CG-P 50 E/TG-3 zugrunde liegt, kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht (AG Wunsiedel 17.7.08, 5 OWi 261 Js 14877/05, Abruf-Nr. 083082). |
Praxishinweis
Die Messungen mit dem Zeichengenerator JVC/Piller, Gerätetyp CG-P 50 E/TG-3 sind im vergangenen Jahr ins Gerede gekommen (Burhoff VA 07, 167 m.w.N.). Die PTB hat allerdings durch einen Nachtrag vom 5.7.07 die Funktionsbeschreibung des Zeichengenerators korrigiert und den Einsatz von PAL-Kameras vorgegeben. Ab diesem Zeitpunkt liegen damit wieder standardisierte Messverfahren vor. In Altfällen vor dem 5.7.07 lag kein standardisiertes Messverfahren i.S.v. BGHSt 39, 291 vor, wenn entgegen den Zulassungsunterlagen keine Videokamera des Herstellers JVC benutzt wurde (OLG Bamberg VA 08, 52; vgl. aber AG Lüdinghausen VA 08, 34). Dieser Umstand führt aber nach Auffassung des AG Wunsiedel nicht zur Wiederaufnahme der früheren Verfahren nach § 85 Abs. 1 OWiG. Zudem muss der Verteidiger immer darauf achten, dass die Wiederaufnahme nach den entsprechend anwendbaren § 359 Nr. 5, § 363 Abs. 1 StPO nicht mit dem Ziel angestrebt werden kann, dass das AG im wiederaufgenommenen Verfahren eine geringere Geldbuße und ein kürzeres Fahrverbot festsetzt.