01.10.2008 | Wiederaufnahmeverfahren
OWi: Begründung des Wiederaufnahmeantrags
Legt eine mit einem Bußgeldbescheid belegte Person keinen Einspruch gegen diesen Bescheid ein, trifft sie bei einem Wiederaufnahmeantrag im Bußgeldverfahren eine erweiterte Darlegungspflicht. In diesem Zusammenhang muss sie – als Folge ihrer Verteidigungsstrategie – einleuchtende Gründe dafür anführen, warum sie keinen Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat und warum sie einen Entlastungszeugen nicht früher zu ihrer Entlastung benutzt hat, dies aber nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren mit seinen beschränkten Möglichkeiten für geboten hält (LG Stuttgart 9.6.08, 19 Qs 41/08 OWi, Abruf-Nr. 082365). |
Praxishinweis
Auch das OWiG kennt in § 85 OWiG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Insoweit wird grundsätzlich auf die §§ 359 ff. StPO verwiesen.
Eine Einschränkung macht § 85 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel (§ 395 Nr. 5 StPO) unzulässig, wenn
- lediglich eine Geldbuße von bis zu 250 EUR festgesetzt ist oder
- seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.
Diese Einschränkung gilt aber nicht bei einem Fahrverbot.
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