23.07.2009 | Zustellung des Bußgeldbescheids
OWi-Verfahren: Zustellung an den Verteidiger und Heilung von Zustellungsmängeln
Die Zustellung und Adressierung eines Bußgeldbescheids an eine Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Zustellungsmangel dar, wenn sich bei den Akten nur eine auf den einzelnen Rechtsanwalt als Verteidiger lautende Vollmacht befindet. Bei einem Mangel bei der Zustellung eines Bußgeldbescheids tritt mit dem tatsächlichen Zugang keine Heilung ein. Dies gilt nicht nur für den Einspruchsfristbeginn, sondern auch für mit der Zustellung verbundene Rechtswirkungen, wie die Unterbrechung der Verjährung (OLG Dresden 16.2.09, Ss (OWi) 15/09, Abruf-Nr 092054). |
Praxishinweis
Das OLG bestätigt die h.M. in der Rechtsprechung, wonach die Zustellung an eine Rechtsanwaltskanzlei unwirksam ist, wenn die bei den Akten befindliche Vollmacht auf einen einzelnen Rechtsanwalt als Verteidiger ausgestellt ist (vgl. AG Leipzig VRR 08, 194; AG Homburg VA 06, 87; AG Bayreuth VA 06, 87). Der zweite Leitsatz ist vor allem zunächst für Verteidiger in Sachsen von Bedeutung. Danach kommt dort nach § 9 Abs. 2 SächsVwZG eine Heilung von Zustellungsmängeln aufgrund tatsächlicher Kenntnisnahme des Verteidigers nicht in Betracht. Verteidiger in anderen Bundesländern müssen den Wortlaut der dort geltenden Landeszustellungsgesetze prüfen und können sich bei Identität auf die Entscheidung des OLG Dresden berufen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 137 | ID 128568