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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Akteneinsicht in komplette Messreihe

    Der Verteidiger hat ein Einsichtsrecht auch in eine komplette Messreihe (AG Königs Wusterhausen 17.3.15, 2.4 OWi 282/14, Abruf-Nr. 144137).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung beantragte der Verteidiger u.a., ihm den vollständigen Messfilm und die Bedienungsanleitung des Messgeräts zur Verfügung zu stellen. Die Bedienungsanleitung ist ihm übersandt worden. Die Zusendung des Messfilms ohne „entsprechenden Gerichtsbeschluss“ hat die Verwaltungsbehörde abgelehnt, den Verteidiger jedoch auf die Möglichkeit der Einsicht in den Diensträumen der Verwaltungsbehörde hingewiesen. Der Antrag des Verteidigers nach § 62 OWiG hatte Erfolg.

     

    Die Frage, ob die Nichtherausgabe kompletter Messreihen die Verteidigung unzulässig beschränkt, ist in der Vergangenheit teilweise konträr entschieden worden. Mittlerweile ist Konsens, dass insoweit ein Akteneinsichtsrecht besteht (z.B. AG Cottbus StraFo 12, 409 m.w.N.; AG Stuttgart VA 12, 68). Zu beachten sind gleichwohl die Zumutbarkeit und auch die Validität. Bis zu einem bestimmten Umkreis wird der Verteidigung zumutbar sein, den Messfilm bzw. das entsprechende Medium in den Räumen der Verwaltungsbehörde einzusehen. Bei einer Fahrstrecke von rund 30 Kilometern wäre das zumutbar.