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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Akteneinsicht in Videoaufzeichnung

    Dem Akteneinsichtsrecht des Betroffenen unterliegt im Bußgeldverfahren das gesamte vom ersten Zugriff an Gesammelte. Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes (OLG Celle 13.1.12, 322 SsRs 420/11, Abruf-Nr. 120309).

    Sachverhalt

    Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig. Von dem Verkehrsverstoß war eine Videoaufzeichnung gefertigt worden. In diese ist dem Betroffenen keine Akteneinsicht gewährt worden. Sein Zulassungsantrag hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde nach objektiven Kriterien (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehört das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind. Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Betroffene aus einem anderen Rechtsgrund als dem Akteneinsichtsrecht - z.B. zum Nachweis der Voraussetzungen eines prozessualen Verwertungsverbots nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.09 (2 BvR 941/08, Abruf-Nr. 092913) - Einsicht in die gesamte Messserie verlangen kann. Denn das AG hat jedenfalls die Einsicht in die den Beschwerdeführer selbst betreffende Aufzeichnung, die zweifelsohne dem Aktenbegriff und damit dem Akteneinsichtsrecht unterfällt, verwehrt.