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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Bedienungsanleitung: 1. OLG-Urteil zur Akteneinsicht

    Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (OLG Naumburg 5.11.12, 2 Ss (Bz) 100/12, Abruf-Nr. 123641).

    Entscheidungsgründe

    Dies folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Nur wenn dem Verteidiger alle genannten Unterlagen zur Verfügung stehen, kann er das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit überprüfen. Zudem bestünde zwischen Betroffenem und Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in der die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.

     

    Praxishinweis

    Endlich, die erste OLG-Entscheidung zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Und: Das OLG Naumburg entscheidet in der Sache und mogelt sich nicht, wie es das OLG Hamm (VA 12, 196) und das OLG Bamberg (VA 13, 14) getan haben, mit einer formellen Begründung an der Entscheidung vorbei. In der Sache entspricht die Entscheidung der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der AG und LG (dazu VA 12, 50, 67, 85, 179, 198, vgl. auch OLG Celle VA 12, 121).