· Fachbeitrag · Akteneinsicht
BGH-Vorlage: Verweigerte Einsichtnahme in gesamte Messreihe
| Endlich ist es so weit. Der BGH wird sich mit einer Frage in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Messunterlagen befassen. Das OLG Zweibrücken hat gegen den Beschluss des OLG Jena vom 17.3.21 (1 OLG 331 SsBs 23/20, Abruf-Nr. 221442 ) zum BGH vorgelegt. |
Das OLG Zweibrücken hat dem BGH folgende Frage vorgelegt: „Liegt in der Verweigerung der Einsichtnahme in dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Daten („gesamte Messreihe“) auch dann ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn eine Relevanz der betreffenden Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs und damit für die Verteidigung des Betroffenen nicht erkennbar ist?“ (4.5.21, 1 OWi 2 SsRs 19/21, Abruf-Nr. 222600). Das OLG Jena hat die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.20 (2 BvR 1616/18) dahin verstanden, dass ein aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung resultierender Anspruch des Betroffenen auf die am Tattag an der ihn betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer voraussetzt, dass die geforderten Informationen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Geschwindigkeitsverstoß stehen und aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können.
Das OLG Jena hat weiter angenommen, dass die Bewertung, ob bestimmte Informationen für die Verteidigung in dieser Weise von Bedeutung sein können, allein der Einschätzung der Verteidigung unterliegt (in diesem Sinne auch Burhoff/Niehaus in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn. 231) und die Entscheidung, ob die aus dem Inhalt der begehrten Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse überhaupt geeignet sein können, die Beweiskraft eines standardisierten Messverfahrens zu erschüttern, (erst) der Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung überlassen bleibt. Insoweit hatte es das OLG Jena genügen lassen, dass der dortige Beschwerdeführer mögliche Auffälligkeiten, die sich aus der Betrachtung der im zeitlichen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Messung gewonnenen weiteren Messdaten („gesamte Messreihe“) ergeben können, benannt hat.
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