· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Darf der Betroffene die Rohmessdaten nicht einsehen, ist sein rechtliches Gehör verletzt
| Die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und/oder der Einsicht in die sog. Rohmessdaten einer Messung zusammenhängenden Fragen sind seit langem in der Rechtsprechung in der Diskussion (dazu u. a. VA 13, 51 , VA 16, 53 und 71). Auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich mit den Fragen immer wieder auseinandergesetzt. Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang nun eine Entscheidung des OLG Celle. |
Sachverhalt
Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Das AG hat eine Geldbuße von 70 EUR festgesetzt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben.
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Bereits die Entscheidung, dem Betroffenen nicht die Möglichkeit einzuräumen, auf die Rohmessdaten zurückzugreifen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die Messdaten nicht Bestandteil der Verfahrensakte sind, müssen sie dem Betroffenen auf dessen Antrag zur Verfügung gestellt werden (Abruf-Nr. 187776). |
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