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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Einsicht in die Messbildreihe für SV-Gutachten

    Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Einsicht in die Messbildreihe einer Geschwindigkeitsmessung durch Übersendung der Messbildreihe in Kopie auf einem Datenträger zumindest dann zu gewähren, wenn der Betroffene ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat und der Sachverständige die Messbildreihe auch benötigt, um die Richtigkeit der Messung zu überprüfen (AG Stuttgart 1.4.14, 11 OWi 575/14, Abruf-Nr. 141360).

     

    Praxishinweis

    Die Akteneinsichtsfragen beschäftigen die Rechtsprechung derzeit nicht mehr in dem Umfang, wie sie es vor ein paar Monaten noch getan haben. Dennoch gibt es aber immer wieder noch Entscheidungen, die, weil die Verwaltungsbehörden die h.M. in der Rechtsprechung nicht umsetzen, zu den Fragen Stellung nehmen müssen (vgl. zur Rechtsprechung VA 13, 50 ff.). Das AG hat hier auch bei einem ortsansässigen Verteidiger die Übersendung der Dateien angeordnet und ihn nicht auf eine Einsichtnahme vor Ort verwiesen. Zwar wäre ihm diese eher zuzumuten als einem auswärtigen Verteidiger. Das AG hat es aber als nicht gerechtfertigt angesehen, den Verteidiger allein aufgrund der räumlichen Nähe zu benachteiligen. Hinzu kam, dass der Verteidiger vorgetragen hatte, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zu haben, für das die Messbildreihe ebenfalls benötigt wird.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 103 | ID 42671020