· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Einsichtsrecht in Messdateien anderer Verkehrsteilnehmer
Weder aus § 147 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich gegenüber dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattags, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung (OLG Düsseldorf 22.7.15, IV-2 RBs 63/15, Abruf-Nr. 145282). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Betroffene ist vom AG wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Er hatte die Vorlage der vollständigen Messreihe des Tattags beantragt. Das hatte das AG in der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Betroffene hat im Rahmen der Hauptverhandlung kein Recht auf Einsicht in die bezeichneten Messdaten und deren Überlassung. Ein solches Recht folgt nicht aus § 147 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Messdaten, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, sind nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte (formeller Aktenbegriff).
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