16.12.2013 · Fachbeitrag · Akteneinsicht
Elektronischer Versand eingescannter Unterlagen
| Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des bei einer Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgerätes durch Beifügung der Anleitung zur Akte und Übersendung der Akte in dessen Kanzleiräume zu gewähren. Auch in den Beschilderungsplan und die Lebensakte – soweit diese geführt wird – ist Akteneinsicht zu gewähren, durch Übersendung entsprechender Kopien derselben oder Mitteilung bezüglich erfolgter Reparaturen und Wartungen im relevanten Zeitraum. Ggf. ist die Bedienungsanleitung einzuscannen und an den Verteidiger elektronisch zu übersenden (AG Rüsselsheim 9.4.13, 24 OWi 14/13, Abruf-Nr. 132795 ). |
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