· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Nach dem BVerfG-Beschluss: Anspruch auf Einsicht in Messunterlagen und -daten
| Wir haben in VA 21, 33 über den Beschluss des BVerfG vom 12.11.20 (2 BvR 1616/19, Abruf-Nr. 219741) berichtet. Dort hatte das BVerfG (auch) bei standardisierten Messverfahren einen Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Zugang zu Informationen bejaht, die nicht Teil der Bußgeldakte sind. Diesen Anspruch leitet das BVerfG aus dem Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren ab (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art 20 Abs. 3 GG). Inzwischen haben sich erste Instanzgerichte mit diesem Beschluss befasst. Wir stellen die Entscheidungen vor. |
1. BayObLG
Das BayObLG (4.1.21, 202 ObOWi 1532/20, Abruf-Nr. 219744) hat sich dem BVerfG angeschlossen, allerdings nur teilweise. Es bejaht jetzt ebenfalls einen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlicher, aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, wie z. B. der sog. „Rohmessdaten“.
Durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. „Rohmessdaten“ werde aber das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht verletzt (so schon BayObLG DAR 20, 235; VA 20, 109). Verneint wird auch weiterhin ein Anspruch des Betroffenen und seiner Verteidigung auf Einsichtnahme und Überlassung der (digitalen) Daten der gesamten Messreihe (so in der Vergangenheit OLG Zweibrücken, zfs 20, 413 und 27.10.20, 1 OWi 2 SsBs 103/20).
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