· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Rohmessdaten müssen unverschlüsselt sein
Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, dass dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die sog. Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen sind (AG Weißenfels 3 9.15, 10 AR 1/15, Abruf-Nr. 145494). |
Sachverhalt
Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Der Verteidiger hat die Zentrale Bußgeldstelle nach zuvor gewährter Akteneinsicht ersucht, ihm die sog. Rohmessdaten der Messserie, auf der das Verfahren gegen den Betroffenen beruht, in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen. Nur so könne er prüfen, ob die Messung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Verwaltungsbehörde hat mitgeteilt, die Originaldaten der Messung seien digital signiert und verschlüsselt. Unverschlüsselte Daten könnten nicht übersendet werden. Der dagegen gerichtete Antrag des Verteidiger auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt, dass dem Betroffenen auf dessen Antrag hin die sog. Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen sind. Bei dem hier angewandten Messverfahren unter Verwendung des Messgeräts ES 3.0 der ESO GmbH handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Liegt ein standardisiertes Messverfahren dem Bußgeldbescheid zugrunde, so obliegt es dem Betroffenen, konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände zu einem Messfehler vorzutragen. Hierzu bedarf es zunächst neben dem Einsichtsrecht in das Messprotokoll und den Eichschein des Messgeräts auch der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sowie in die erforderlichen Fotos, beim Gerät ES 3.0 also das Messfoto und das sog. Fotolinienbild. Darüber hinaus muss dem Betroffenen auf sein Verlangen hin aber auch die bei der Messung erstellte Messdatei zugänglich gemacht werden. Nur so hat er - unter Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen - die Möglichkeit, eventuelle Messfehler zu entdecken und im Verfahren substanziiert behaupten zu können. Würde man - wie hier die Verwaltungsbehörde - dem Betroffenen dieses Einsichtsrecht unter Hinweis darauf versagen, dass die Daten vom Gerätehersteller verschlüsselt werden und nur durch diesen in unverschlüsselter Form zur Verfügung gestellt werden können, würde der Betroffene in seinen Verfahrensrechten unzulässig eingeschränkt.
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