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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Zur Art der Akteneinsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren

    | Zwei neue Entscheidungen behandeln noch einmal Fragen des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers in die Messunterlagen nach einer Geschwindigkeitsmessung. Dabei geht es nicht um das grundsätzliche „OB“ der Akteneinsicht. Die AG setzen sich vielmehr mit dem Umfang und der Art und Weise der Akteneinsicht auseinander. |

     

    Das AG Ansbach (14.1.13, 4 OWi 2/13, Abruf-Nr. 130352) hat einen sehr weiten Umfang des Akteneinsichtsrechts angenommen. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Verteidiger Messprotokoll, Testfotos von Beginn und Ende der Messung, die Lebensakte in Kopie, die Bedienungsanleitung in digitaler Form und Beschilderungspläne in Kopie an die Kanzlei zur Einsicht zu übersenden. Zur Begründung verweist das AG darauf, dass der Verteidiger in der Lage sein müsse, bereits im Vorverfahren durch einen nicht behinderten Zugang auf Messdaten und Messunterlagen - ggf. auch mit Hilfe eines privat hinzugezogenen und von ihm mit den notwendigen Anknüpfungstatsachen ausgestatteten Sachverständigen - die konkreten Anhaltspunkte erst einmal zu ermitteln, die er dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht vortragen kann, um die Amtsaufklärungspflicht auszulösen. Das entspricht im Wesentlichen der Argumentation von Cierniak zfs 12, 664 (vgl. auch VA 12, 50). Die Argumentation lässt sich gegenüber der Verwaltungsbehörde gut verwenden.

     

    Im vom AG Gießen (4.1.13, 5602 OEi 311/12, Abruf-Nr. 130353) entschiedenen Fall hatte die Verwaltungsbehörde die Übersendung einer Fotokopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes unter Hinweis darauf, dass kein Anspruch auf Übersendung bestehe, abgelehnt. Sie hatte auf die Möglichkeit verwiesen, die Bedienungsanleitung nach Terminsabstimmung vor Ort einzusehen oder direkt über den Hersteller anzufordern. Der Hersteller hatte auf Anfrage des Verteidigers eine Übersendung der Bedienungsanleitung des Lasergeräts nur gegen Zahlung einer „Schutzgebühr“ von 25 EUR zzgl. MwSt. und Versand in Aussicht gestellt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Die mit dem OB des Einsichtsrechts zusammenhängenden Fragen sind inzwischen weitgehend außer Streit, vgl. die Rechtsprechungsübersicht in VA 12, 50
    • Einen umfangreichen Beitrag mit Checkliste „Das müssen Sie bei der Verfahrensrüge beachten“ und aktueller Rechtsprechungsübersicht finden Sie in der kommenden März-Ausgabe von Verkehrsrecht aktuell
    Quelle: ID 37698650