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  • · Fachbeitrag · Aufbauseminar

    Besonderes Aufbauseminar für alkoholauffälligen Kraftfahrer

    Sind für einen Verkehrsteilnehmer aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs nach grenzwertüberschreitendem Alkoholgenuss sowie mehrerer anderer Verkehrsverstöße 16 Punkte im Bundeszentralregister eingetragen, ist eine Anordnung zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, wenn er innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bereits ein allgemeines Aufbauseminar absolviert hat. Denn im Verhältnis zwischen einem früheren allgemeinen Aufbauseminar und einem späteren besonderen Seminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer kann das allgemeine frühere Seminar nicht das spätere besondere ersetzen (VG Gelsenkirchen 28.8.13, 7 K 4525/12, Abruf-Nr. 140349).

     

    Praxishinweis

    Das VG geht davon aus, dass die Teilnahme an einem allgemeinen Aufbauseminar nicht geeignet sei, die Teilnahme an einem besonderen Alkoholseminar zu überlagern. Das begründet es zutreffend damit, dass die Seminararten unterschiedliche Zielrichtungen und auch eine unterschiedliche Intensität hätten. Da nicht identische Inhalte besprochen würden, sei eine Verwarnung in diesen Fällen nicht ausreichend.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 89 | ID 42613894