· Fachbeitrag · Aufbauseminar
Verwertungsverbot für „alte Eintragungen“
Nach Ablauf von fünf Jahren kann eine Eintragung im Verkehrszentralregister nicht mehr zur Anordnung eines Aufbauseminars verwertet werden (OVG Sachsen-Anhalt, 18.8.11, 3 M 348/11, Abruf-Nr. 113527). |
Praxishinweis
Eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister kann zur Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nicht mehr verwertet werden. Das folgt für das OVG aus § 29 Abs. 8 S. 1 StVG. Danach darf nach Ablauf dieser Frist eine Eintragung nur noch für ein Verfahren verwendet werden, das die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis „zum Gegenstand hat“. Die Gesetzessystematik spricht für das OVG dafür, ein auf die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gerichtetes Verfahren nicht einem Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Wenn der Gesetzgeber wegen der im Verkehrszentralregister zu speichernden Daten zwischen der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der einen Seite und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auf der anderen Seite unterscheide, so spreche dies dafür, ausgehend hiervon bei der Aufnahme von Daten in das Verkehrszentralregister auch für die Verwertung an dieser Unterscheidung festzuhalten und die zehnjährige Verwertungsmöglichkeit auf die Verfahren zu beschränken, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben.