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  • · Fachbeitrag · Belehrung

    Unverwertbare Angaben nach Belehrungsverstoß

    Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar (OLG Nürnberg 4.7.13, 2 OLG Ss 113/13, Abruf-Nr. 140658).

     

    Praxishinweis

    Ebenso wie vor kurzem das LG Saarbrücken (vgl. VA 14, 50) hat das OLG Nürnberg eine frühzeitige Belehrung des „verdächtigen Fahrzeughalters“ nach §§ 163a, 136 StPO verlangt. Die Belehrung ist immer (schon) erforderlich, wenn der Fahrzeughalter als möglicher Täter e- hier war es ein Verstoß gegen § 142 StGB - in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn er ggf. nicht mehr nur als „Auskunftsperson“ befragt wird, sondern als Beschuldigter, gegen den sich bereits ein Tatverdacht richtet. Wird die Belehrung unterlassen, besteht für die Angaben des Befragten ein Beweisverwertungsverbot. Das ist im Verfahren mit einem Widerspruch geltend zu machen (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 3491 ff.). Dieser Widerspruch ist frühzeitig, möglichst schon im Ermittlungsverfahren, zu erheben. So kann erreicht werden, dass Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten, wie z.B. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, erst gar nicht angeordnet oder angeordnete Maßnahmen ggf. wieder aufgehoben werden (vgl. die Fallgestaltung bei LG Saarbrücken, a.a.O.).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 65 | ID 42548596