· Fachbeitrag · Berufungsverwerfung
Konventionswidrigkeit von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO
Die Abwesenheitsverwerfung gem. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK und ist damit menschenrechtswidrig (EGMR 8.11.12, 30804/07, Fall „Neziraj“, Abruf-Nr. 130016). |
(OLG München, 17.1.13, 4 StRR (A) 18/12, Abruf-Nr. 130652) |
Praxishinweis
Der EGMR hat in den letzten Jahren mehrfach zu Verwerfungsentscheidungen der innerstaatlichen Gerichte Stellung genommen, so u.a. im Verfahren Kari-Pekka Pietiläinen gegen Finnland (22.9.09, Nr. 13566/06). Inwieweit diese Rechtsprechung Auswirkungen auf die innerstaatliche Verwerfungspraxis nach § 329 Abs. 1 StPO bei Nichterscheinen des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin hat und ob § 329 Abs. 1 StPO konventionswidrig ist, wurde zwar diskutiert, war aber bislang nicht abschließend geklärt. Nach wie vor besteht Streit, ob § 329 Abs. 1 S. 1 StPO - Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten - konventionswidrig ist, wenn für den ausgebliebenen Angeklagten ein verteidigungsbereiter Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung anwesend ist. Das OLG Düsseldorf (VRR 12, 345 = StRR 12, 346) und das OLG Hamm (VRR 12, 391) haben das gerade erst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (27.12.06, 2 BvR 535/04) verneint.
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