· Fachbeitrag · Berufungsverwerfung
Verwerfung der Berufung trotz angekündigter Verspätung wegen winterlicher Witterung
Bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten infolge witterungsbedingter schlechter Verkehrsverhältnisse ist - ungeachtet eines möglichen Verschuldens durch verspäteten Reiseantritt - regelmäßig eine über den üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten (OLG Köln 8.7.13, 2 Ws 354/13, Abruf-Nr. 133441). |
Praxishinweis
Ist der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben, kann seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden. Allerdings kann das Gericht nicht unmittelbar nach Aufruf verwerfen, wenn der Angeklagte nicht erschienen ist, sondern muss eine angemessene Zeit warten. Die wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen bei 15 Minuten angesetzt, wenn die Verspätung nicht angekündigt ist (vgl. u.a. KG NZV 01, 356; OLG Düsseldorf NStZ-RR 01, 303; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 329 Rn. 13 m.w.N.). Bei angekündigter Verspätung - wie hier - ist nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung eine deutlich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten, deren genaue Länge nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmt wird (vgl. nur BerlVerfGH NJW-RR 00, 1451; KG a.a.O.; OLG Brandenburg, StraFo 12, 270; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 631 m.w.N.).