· Fachbeitrag · Beschlussverfahren
Widerspruch gegenüber der Verwaltungsbehörde
Auch wenn der Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht gegenüber dem Amtsgericht, sondern gegenüber der Verwaltungsbehörde erklärt wurde, ist dem Tatrichter der Weg in das schriftliche Verfahren versperrt (OLG Köln 15.8.13, 1 RBs 233/13, Abruf-Nr. 133440). |
Praxishinweis
Der Betroffene hatte bereits im Einspruchsschreiben gegenüber der Verwaltungsbehörde dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprochen. Schon dieser Widerspruch versperrte den Weg in das schriftliche Verfahren. Die Tatsache, dass der Widerspruch nicht gegenüber dem AG, sondern gegenüber der Verwaltungsbehörde erklärt wurde, ist unerheblich. Mit dem Eingang der Akten beim Amtsgericht gilt nämlich auch der im Vorverfahren erklärte Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung als gegenüber dem Gericht abgegeben (vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 72 Rn. 11 und 29 m.w.N.). Unerheblich ist auch, wenn der Betroffene später auf Anfragen des AG nicht mehr reagiert. Denn ein einmal wirksam erklärter Widerspruch gegen das Beschlussverfahren kann nur durch eine eindeutige Rücknahmeerklärung seine Bedeutung verlieren. Eine solche kann jedoch in einem bloßen Schweigen des Betroffenen auf den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG nicht gesehen werden (vgl. Göhler, a.a.O., § 72 Rn. 25 m.w.N.).