· Fachbeitrag · Beschränkung des Einspruchs
„Strafklageverbrauch“ im Bußgeldverfahren
Wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen beschränkt war, liegt kein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 Abs. 2 S. 1 OWiG vor, das eine weitere Verfolgung der Tat als Straftat ausschließt (OLG Nürnberg 25.7.12, 2 St OLG Ss 159/12, Abruf-Nr. 122975). |
Praxishinweis
Nach § 84 Abs. S. 1 OWiG steht das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Voraussetzung ist aber, dass eine Überprüfung des im Bußgeldbescheid getroffenen Schuldspruchs und der Übergang in das Strafverfahren (noch) möglich sind. Nur dann kann ein Strafklageverbrauch nach dieser Vorschrift eintreten. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde. Dann ist der Teil des Bußgeldbescheids, in dem die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung getroffen wurden, in eine rechtskraftähnliche Bindungswirkung erwachsen und kann vom AG bei seiner Entscheidung über den beschränkten Einspruch nicht abgeändert werden. Auch der Übergang in das Strafverfahren gem. § 81 Abs. 1 OWiG und eine Verurteilung wegen einer Straftat sind dem AG dann nicht (mehr) möglich. Das sind die Vorteile der Beschränkung. Der auch zu bedenkende Nachteil ist, dass die Wirkungen des § 84 Abs. 1 S. 1 OWiG nicht eintreten können.