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  • · Fachbeitrag · Bußgeldbescheid

    Inhalt des Bußgeldbescheids und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    • 1. Wird im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht ausdrücklich benannt, ist das unschädlich, wenn dem Bescheid die von der Verwaltungsbehörde angenommene Schuldform zweifelsfrei zu entnehmen ist.
    • 2. Die Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich möglich.

    (KG 2.1.14, 3 Ws (B) 652/13 - 162 Ss 187/13, Abruf-Nr. 140338)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ruft zwei altbekannte Punkte noch einmal ins Gedächtnis:

     

    • Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist aber, dass der durch die Beschränkung in Rechtskraft erwachsende Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. KG VRS 102, 96). Dazu gehört auch die Angabe der Schuldform. Deren Fehlen ist unschädlich, wenn dem Bescheid die von der Behörde angenommene Schuldform aber im Übrigen zweifelsfrei zu entnehmen ist (so OLG Jena VRS 112, 359). Davon kann man u.a. ausgehen, wenn die nach der BKatVO vorgesehene Regelbuße verhängt wird, da die Regelsätze von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (vgl. KG VRS 114, 47, 48). Das muss der Verteidiger prüfen, da er sonst den Einspruch nicht auf die Rechtsfolgen beschränken kann.

     

    • Soll der Einspruch erst in der Hauptverhandlung beschränkt werden, muss darauf geachtet werden, dass die dem Verteidiger erteilte schriftliche Vollmacht auch ausdrücklich die nach § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG, § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung der Betroffenen, den Einspruch ganz oder teilweise zurückzunehmen, enthält. Ohne diese Ermächtigung ist der Einspruch - in Abwesenheit des Betroffenen - nicht möglich.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 86 | ID 42613856