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  • · Nachricht · Dashcam

    Keine Dashcam-Aufzeichnung durch selbst ernannten Hilfssheriff

    | Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidriger Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer sogenannten Dashcam (Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung eventuell begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 BDSG. Damit wird der Personenkreis der betroffenen Verkehrsteilnehmer unzulässig beeinträchtigt. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des OLG Celle (4.10.17, 3 Ss OWi 163/17, Abruf-Nr. 199949 ). |

     

    Mit der Entscheidung wird das Verfahren gegen den bundesweit bekannten „Knöllchen-Horst“ abgeschlossen. Der hatte Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam aufgezeichnet und angezeigt. Er war deswegen durch das AG Hannover zu einer Geldbuße verurteilt worden. Mit der Zurückweisung seiner Rechtsbeschwerde hat das Verfahren nun ein Ende gefunden.

     

    PRAXISHINWEIS | Derartige Handlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, u. a. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 66 | ID 45020448