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Behandlung von Altfällen nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen THC-Nachweisgrenzwerts
| Beruht die vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 1a StVG n. F. am 22.8.24 erfolgte Verurteilung wegen (vorsätzlichem oder fahrlässigem) Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC auf der Feststellung eines den neuen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nicht erreichenden sog. analytischen Nachweisgrenzwert, ist der Betroffene auf die Rechtsbeschwerde hin neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils in Anwendung von § 4 Abs. 3 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht freizusprechen, sofern auch eine verfolgbare Bußgeldahndung nach § 24c StVG n. F. ausscheidet. |
So hat jetzt auch das BayObLG am 10.10.24 entschieden (202 ObOWi 989/24, Abruf-Nr. 244734). Das BayObLG schließt sich damit der Auffassung des OLG Oldenburg (29.8.24, 2 ORbs 95/24, Abruf-Nr. 243594) an (s. a. die Übersicht zu den Änderungen bei Burhoff, VA 24, 142).