· Fachbeitrag · Einspruchsverwerfung
Einspruchsverwerfung und Absehen vom Fahrverbot
Im Falle der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG muss der Einspruch zwingend verworfen werden - ein Absehen vom Fahrverbot kann nicht ausgeurteilt werden (OLG Hamm 22.8.11, III-1 RBs 139/11, Abruf-Nr. 113260). |
Praxishinweis
Liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG vor, muss der Richter den Einspruch des Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwerfen. Die nach der früheren Rechtslage dem Amtsrichter eröffnete Ermessensentscheidung, trotz unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen in Ausnahmefällen sachlich entscheiden zu können, hat der Gesetzgeber 1998 durch die Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG abgeschafft. Der Amtsrichter ist deshalb nicht befugt, in diesen Fällen eine Sachentscheidung zu treffen. Er darf daher auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbots absehen.