· Fachbeitrag · Entbindung von der Anwesenheitspflicht
Pflicht zur Entbindung
Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht nicht aus, ihm die Befreiung von seiner Verpflichtung zum Erscheinen zu verweigern (OLG Düsseldorf 22.8.12, IV 1 RBs 121/12, Abruf-Nr. 122970). |
Praxishinweis
Dem Betroffenen wurde ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt, den er noch am Vorfallsort bestritten hatte. Das AG hatte seinen Entbindungsantrag (§ 73 OWiG) mit der Begründung abgelehnt, das Erinnerungsvermögen der Zeugen sei größer, wenn sie den Betroffenen zu Gesicht bekämen. Das OLG hat das als Begründung nicht gelten lassen. Das werde nicht durch einzelfallbezogene konkrete Tatsachen gestützt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erinnerung der polizeilichen Zeugen an den Vorfall notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft sei. In dem Zusammenhang verweist das OLG auf seinen Beschluss vom 14.12.11 (IV-1 RBs 144/11, VA 12, 106). Dort hatte das OLG in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons die Ablehnung des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der vier Monate nach der Tat stattfindenden Hauptverhandlung nicht beanstandet. Das hatte es damit begründet, dass es maßgeblich davon abhänge, ob sich der Zeuge konkret an das Bedienen des Mobiltelefons durch den Betroffenen erinnere. Dazu müsse er den Betroffenen unmittelbar identifizieren. Bereits dieser Umstand rechtfertigte damals für das OLG die Annahme, die Anwesenheit des Betroffenen sei erforderlich. Mir erschließt sich der Unterschied zum Rotlichtverstoß nicht.