19.02.2013 · Fachbeitrag · Entschädigung
Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
| Wird das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz eingestellt, kommt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach § 3 StrEG wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in der 1. Instanz nur in Betracht, wenn sich der § 111a-Beschluss als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich darstellt (OLG Braunschweig 13.11.12, Ws 321/12, Abruf-Nr. 130359 ). |
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