· Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Absehen von Entziehung trotz Regelfalls
Zum ausnahmsweisen Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines Regelfalls (AG Gemünden 1.8.11, 1 Cs 952 Js 6185/11, Abruf-Nr. 113960). |
Praxishinweis
Wie das AG Leer (24.8.11, 6c CS 420 Js 27526/10 (150/11), Abruf-Nr. 113963) hat das AG Gemünden bei Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Trotz Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB hat es von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a StGB abgesehen. Begründung: Der Angeklagte sei als Monteur im Außendienst in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Ihm drohe ohne eigene Fahrerlaubnis die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Auch stand er nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Dieser Einzelfall zeigt, dass es auch bei einem Regelfall Sinn machen kann, Umstände vorzutragen, die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen.