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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Berücksichtigung noch nicht abgeurteilter strafrechtlicher Sachverhalte

    Im Entziehungsverfahren dürfen grds. auch strafrechtliche Sachverhalte herangezogen werden, die entweder gar nicht zu einer Strafverfolgung geführt haben oder deren strafgerichtliche Aburteilung noch aussteht, sofern nur die Annahme der aus strafbarem Verhalten abzuleitenden Gefahr hier für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine ausreichende tatsächliche Grundlage hat (OVG Münster 24.10.11, 16 A 1571/10, Abruf-Nr. 120312).

    Praxishinweis

    Das OLG gelangt hierzu durch einen Umkehrschluss aus § 3 StVG. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 StVG dürfe die Fahrerlaubnisbehörde im Entziehungsverfahren einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, nicht berücksichtigen, solange gegen den Fahrerlaubnisinhaber ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht komme. § 3 Abs. 4 S. 1 StVG untersage es der Behörde, in einem Entziehungsverfahren zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt eines strafgerichtlichen Urteils abzuweichen, soweit es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kfz beziehe.

     

    Weiterführende Hinweise

    • zu den Vorgängervorschriften BVerwGE 11, 334; BVerwG VRS 20, 391, 20, 392; Nachweise bei Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rn. 15
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 46 | ID 31412030