· Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisentzug wegen psychischer Beeinträchtigung
Ein Fahrerlaubnisentzug wegen psychischer Beeinträchtigung kommt nur bei Gefahr für den Straßenverkehr in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen 28.2.13, 16 B 1416/12, Abruf-Nr. 131462). |
Praxishinweis
Das OVG hat darauf hingewiesen, dass einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, weil er sog. Stalkingverhalten an den Tag legt, indem er jungen Frauen mit dem Auto hinterherfährt. Die Lästigkeit des Verhaltens für die betroffenen Frauen allein reiche nicht aus. Mit dem Verhalten müsse vielmehr eine Gefahr für den Straßenverkehr verbunden sein. Zudem muss die Frage der gesundheitlichen bzw. charakterlichen Fahreignung des Betroffenen mit der gebotenen Sicherheit beantwortet werden können. Dazu reichte dem OVG ein Fahreignungsgutachten aus einem vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht aus. Daraus ergab sich „nur“, dass der seinerzeitige Zustand des Betroffenen am ehesten als eine Persönlichkeitsstörung zu bewerten sei, wobei sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung in Betracht komme, gegebenenfalls auch eine Kombination beider Arten, das Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr aber nicht deutlich eingeschränkt werde.