· Nachricht · Entziehung der Fahrerlaubnis
Grenze für einen bedeutenden Fremdschaden
| In die Frage, ab wann von einem bedeutenden Fremdschaden i. S. d. § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszugehen ist, ist Bewegung gekommen. |
Das LG Dresden (15.9.23, 17 Qs 66/23, Abruf-Nr. 238186) geht dazu jetzt auch davon aus, dass ein bedeutender Fremdschaden nicht unter 1.800 EUR anzunehmen ist. 2019 hatte das LG (7.5.19, 3 Qs 29/19, Abruf-Nr. 209575) die Grenze noch bei nur 1.500 EUR angenommen. Unter Berücksichtigung der seitdem festgestellten Jahresteuerungsraten ergebe sich nun aber ein Wert in Höhe von 1.800 EUR.
Ebenso hat vor Kurzem auch das LG Hamburg entschieden (9.8.23, 612 Qs 75/23, Abruf-Nr. 237211).
Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 30 | ID 49784401