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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Indizien können für Anordnung einer MPU reichen

    | Das Antreffen eines Fahrzeugführers mit einer BAK von 2,56 Promille und warmer Motorhaube rechtfertigt die Anordnung einer MPU ( OVG Nordrhein-Westfalen 27.6.14, 16 B 358/14, Abruf-Nr. 142594 ). |

     

    Praxishinweis

    Die Anordnung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch des Fahrerlaubnisinhabers und somit Zweifel an der Fahrgeeignetheit begründen. Davon kann nach Auffassung des OVG ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen eine mittlere BAK von 2,56 Promille festgestellt worden ist und er in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Ein solcher Fall kann auch auf den Umstand gestützt werden, dass die Polizei eine noch warme Motorhaube festgestellt und der Betroffene im Strafverfahren selbst nicht ausgeschlossen hat, vielleicht doch das Fahrzeug in diesem Zustand geführt zu haben. Letzteres zeigt, wie vorsichtig und sorgfältig die Frage einer Einlassung im Strafverfahren zu prüfen ist. Die dort gemachten Angaben können im Verwaltungsverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden.

    Quelle: ID 44020072