· Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
JGG: Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Heranwachsenden
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG kommt es - ebenso wie bei der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG gegen einen Jugendlichen - allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen an. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung (OLG Nürnberg 26.8.11, 1 St OLG Ss 156/11, Abruf-Nr. 113264). |
Praxishinweis
Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden (vgl. Altenhain in: Münchener Kommentar StGB, 2006, § 7 JGG Rn. 22 m.w.N.). Zu der Frage bedarf es daher also keinerlei Ausführungen in den Urteilsgründen.