· Fachbeitrag · Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderungen
Nachuntersuchung nach Herzinfarkt
Der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss sich nach einem Herzinfarkt ggf. durch einen Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation untersuchen lassen (OVG Nordrhein-Westfalen 20.11.12, 16 A 2172/12, Abruf-Nr. 130030). |
Praxishinweis
Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) einen Herzinfarkt erlitten, kann nach Auffassung des OVG davon ausgegangen werden, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur (noch) ausnahmsweise gegeben ist. In einem solchen Fall kann angeordnet werden, eine Nachuntersuchung durch einen Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nach Ablauf von sechs Monaten durchführen zu lassen. Der Betroffene kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arbeitsmedizinischen Zentrums erhalten zu haben, soweit diese nicht die Anforderungen an ein Gutachten erfüllt.