· Fachbeitrag · Fahrradnutzung
Polytoxikomanie: Untersagung der Fahrradnutzung
Hat eine Person ein Konsumverhalten in der Art, dass sie zugleich harte Drogen, Cannabis, Alkohol und Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide einnimmt, kann dies zu sich verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Eine solche Person ist auch nicht zum Führen eines Fahrrads geeignet, sodass ihm die Nutzung wegen möglicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verboten werden kann (OVG Niedersachsen 2.2.12, 12 ME 274/11, Abruf-Nr. 120979). |
Praxishinweis
Das OVG hat keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der auf die § 3 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 4 StVG gestützten Maßnahme gehabt. Der Antragsteller sei in seiner Bewegungsfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt. Er könne auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Auch den Einwand des Betroffenen, er habe kein Geld, um sich regelmäßig einen Bus leisten zu können, war für das OVG nicht nachvollziehbar. Wem es - wie dem Betroffenen - offenkundig möglich sei, sich wiederholt mit Betäubungsmitteln zu versorgen, müsste auch - zumal anstelle des Betäubungsmittelkaufs oder bei einer anderen Schwerpunktsetzung in seinem Konsumverhalten - finanziell in der Lage sein, die erforderlichen Busfahrkarten zu erwerben.