· Fachbeitrag · Fahrtenbuch
Anhörung vor Erlass einer Fahrtenbuchauflage
Zu den Anforderungen an die Ermittlungen zu einem Verkehrsverstoß, wenn als Täter ein eineiiger Zwilling in Betracht kommt (VG Düsseldorf 16.7.14, 6 K 4161/13, Abruf-Nr. 142798). |
Praxishinweis
Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht möglich war (§ 31a StVZO). Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs sind allerdings nicht gegeben, wenn die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, weil sie nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Täter zu ermitteln. Dazu gehört es nach Auffassung des VG auch, die eineiigen Zwillingssöhne des Halters zum Tatvorwurf anzuhören, wenn der begründete Verdacht besteht, dass einer von ihnen die Ordnungswidrigkeit begangen hat und allein aufgrund des ähnlichen äußeren Erscheinungsbildes nicht nur mithilfe des Fahrerfotos festgestellt werden, welcher Zwilling gefahren ist.