· Nachricht · Fahrtenbuch
Zwei weitere Entscheidungen zum Fahrtenbuch
| Wir haben kürzlich über die neuere Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO berichtet ( VA 23, 122 ). Dazu ist auf zwei weitere Entscheidungen hinzuweisen. |
- OVG Lüneburg 18.7.23, 12 ME 77/23, Abruf-Nr. 237094
- Im Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht muss eine deutsche Bußgeldstelle nicht unmittelbar mit bosnisch-herzegowinischen Behörden Kontakt aufnehmen, um bei dortigen Meldestellen nach einem einer Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtigen Fahrzeugführer zu forschen. Die Inanspruchnahme von Rechtshilfe wäre ein dem Tatvorwurf unangemessener Ermittlungsaufwand.
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